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An dieser Stelle informieren wir Sie in lockerer Folge über Neuigkeiten.

Verbrauchserfassung für Wärmepumpen bald Pflicht

Wegfall des Wärmepumpen-Privilegs in der Heizkostenverordnung ab Oktober 2024
Zum 1. Oktober 2024 treten Änderungen der Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft, die die Abrechnung von Wärme und Warmwasser in Mehrfamilienhäusern neu regeln. Ab diesem Datum gelten auch für mit Wärmepumpen versorgte Gebäude die Regelungen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, wie sie bereits für Erdgas- und Heizölkessel oder Fernwärme verpflichtend sind. Da Wärmepumpen zunehmend zur Energieerzeugung genutzt werden, sorgen die Änderungen für noch mehr Transparenz in der Wärme- und Warmwassernutzung.

Neue Anforderungen für Wärmepumpen in der Heizkostenabrechnung
Mit der Einführung neuer Regelungen im Rahmen der Betriebskostenverordnung (BKVO) und der Heizkostenverordnung (HKVO) wird die verbrauchsabhängige Abrechnung auch für den Stromverbrauch von Wärmepumpen verpflichtend. Die entsprechenden Änderungen der Betriebskostenverordnung gelten bereits ab dem 1. Januar 2024. Die Änderungen der Heizkostenverordnung treten nun zum 1. Oktober 2024 in Kraft. Der Gesetzgeber erkennt damit die zunehmende Bedeutung von Wärmepumpen in der Wärmeversorgung von Mehrfamilienhäusern an und betont den wichtigen Beitrag, den Verbrauchstransparenz für die Einsparung von Energiekosten leistet. „Wärmepumpen sind eine zentrale Technologie für die nachhaltige Wärme- und Warmwassererzeugung in Gebäuden. Darum ist es wichtig, dass auch der dafür benötigte Strom sparsam und effizient genutzt wird.

Wegfall des Wärmepumpenprivilegs
Die Änderungen der HKVO regeln entsprechend sowohl die Verpflichtung zur Abrechnung als auch die Verpflichtung zu Ausstattung mit dafür benötigten Erfassungsgeräten neu:

  • In Paragraph 7 der HKVO werden entsprechend die „Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms“ als umlagefähige Kosten ergänzt.
  • In Paragraph 9 der HKVO werden Wärmepumpen explizit als Energiequelle genannt, deren Kosten auch für die gemeinsame Erzeugung von Wärme und Warmwasser verteilt werden müssen.
  • In Paragraph 11 der HKVO entfällt das sogenannte Wärmepumpen-Privileg, indem Wärmepumpen explizit aus der Liste der Ausnahmen gestrichen werden, für die keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgen muss.
  • Gemäß der Änderung von Paragraph 12 der HKVO müssen Gebäude, die mit Wärmepumpen versorgt werden, zudem bis spätestens Ende September 2025 mit entsprechenden Zählern nachgerüstet werden, um die verbrauchsabhängige Abrechnung überhaupt zu ermöglichen.

Dynamische Stromtarife: Strom nutzen, wenn er günstig ist

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Stromlieferanten in Deutschland dynamische Stromtarife anbieten. Diese Änderung eröffnet Verwaltern von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und anderen Immobilienverantwortlichen neue Möglichkeiten, das Energieversorgungskonzept für ihre Mieter oder Bewohner zu optimieren. Darauf weist der Verband der mittelständischen und regionalen Unternehmen der Energie- und Immobilienbranche, DEUMESS, hin. Voraussetzung für die zielgerichtete Nutzung dynamischer Stromtarife sind der Einbau von vernetzten und digitalen Stromzählern, sogenannten Smart Metern, und ein Energiemanagement-System.

Dynamische Stromtarife

Mit der Einführung dynamischer Stromtarife durch alle Stromlieferanten in Deutschland gemäß § 41a Energiewirtschaftsgesetz sollen Verbraucher von den Preisschwankungen auf den Strommärkten profitieren. Die Verpflichtung gilt bereits heute für Stromlieferanten, die mehr als 100.000 Letztverbraucher versorgen. Das Ziel des Gesetzes ist es, Anreize zur Energieeinsparung und Steuerung des Energieverbrauchs zu setzen. Dazu gehört die Verlagerung des Stromverbrauchs von Spitzenlastzeiten zu Zeiten mit hoher Stromerzeugung und damit niedrigen Strompreisen. Dynamische Tarife orientieren sich an den Preisschwankungen der Strombörsen und spiegeln diese in Abrechnungsintervallen wider.

Zu geringeren Kosten heizen oder laden

WEG-Verwalter und Immobilienunternehmen können von diesen Änderungen auch für die Bewohner ihrer Gebäude profitieren. Dynamische Stromtarife sind besonders interessant für Wohnungseigentümergemeinschaften oder Mehrfamilienhäuser mit verbrauchsintensiven und steuerbaren Lasten. Beispiele hierfür sind Immobilien mit Wärmepumpenheizung, Elektrofahrzeug-Ladeinfrastruktur oder Stromspeichern. Dynamische Tarife bieten die Möglichkeit, Wärmeerzeugung und Warmwasserbereitung, Fahrzeugladung oder Stromspeicherung zu günstigen Zeiten durchzuführen und so die Energiekosten zu senken.

Intelligente Messsysteme und Energiemanagement-System als Basis für die Nutzung dynamischer Tarife

Um von dynamischen Tarifen etwa auf Stundenbasis zu profitieren, sind intelligente Messsysteme erforderlich, bestehend aus Smart Metern und einem Smart Meter-Gateway. Diese Systeme erfassen den Stromverbrauch in Echtzeit und ermöglichen eine flexible Reaktion auf Preisschwankungen. Bernd Bosch, Vorstandsmitglied von DEUMESS, erklärt: „Die Abrechnung börsendynamischer Tarife ist nur mit einem Smart Meter möglich. Dieser erfasst den Lastgang für einen bestimmten Zeitraum, und der Stromlieferant rechnet dann basierend auf dem jeweiligen Börsenpreis den Verbrauch ab. Weitere Voraussetzung ist ein Energiemanagement-System“ Bereits jetzt seien solche Energiemanagement-Systeme am Markt erhältlich, die dynamische Stromtarife in Verbindung mit dem Smart Meter-Gateway intelligent für die Immobilie nutzbar machen und so die Energiekosten nachhaltig senken helfen.

Kontakt mit dem Stromlieferanten und Messstellenbetreiber suchen

DEUMESS empfiehlt Immobilienverantwortlichen und WEG-Verwaltern, die von dynamischen Stromtarifen profitieren möchten, den Kontakt mit ihren Messstellenbetreibern und Stromlieferanten zu suchen. Bernd Bosch betont: „Noch sind dynamische Stromtarife Neuland für viele Stromlieferanten und grundzuständige Messstellenbetreiber vor Ort, und die Angebote sind sehr unterschiedlich. Die Wohnungswirtschaft sollte sich jedoch frühzeitig mit dem Thema vertraut machen, um die Chancen und Risiken zu verstehen. Dabei kann auch der Kontakt mit einem der Energiedienstleister helfen, die als wettbewerbliche Messstellenbetreiber neu und innovativ im Markt aktiv sind.“ Dynamische Stromtarife könnten für Vorreiter-Unternehmen, die bereits mit der Elektrifizierung von Wärme oder Mobilität die Energiewende in ihren Immobilien vorantreiben, einen wichtigen Baustein darstellen. Dies zeige auch, wie wichtig die Integration von Wärme und Strom sowie die Digitalisierung der Energieinfrastruktur in Gebäuden sei.

Informationen zu UVI

Seit dem 01.01.2022 hat der Gesetzgeber die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) durch die Heizkostenverordnung vorgeschrieben. Dies ist eine von vielen Maßnahmen der EU um den Ausstoß von CO² zu reduzieren.

Die Maßnahmen stehen in der HKVO § 6a und haben wir Ihnen im Wortlaut nachstehend noch beigefügt.

§ 6a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen; Informationen in der Abrechnung

(1) Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in folgenden Zeitabständen mitzuteilen:

1. für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen

a) auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Gebäudeeigentümer sich gegenüber dem Versorgungsunternehmen für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden hat, mindestens vierteljährlich und

b) ansonsten mindestens zweimal im Jahr,

2. ab dem 1. Januar 2022 monatlich.

(2) Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 müssen mindestens folgende Informationen enthalten:

1. Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden,

2. einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und

3. einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.

(3) Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen folgende Informationen zugänglich machen:

1. Informationen über

a) den Anteil der eingesetzten Energieträger und bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwärmesystemen versorgt werden, auch über die damit verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen und den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes, bei Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtleistung unter 20 Megawatt jedoch erst ab dem 1. Januar 2022,

b) die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle,

c) die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Eichung, sowie für die Ablesung und Abrechnung,

2. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können,

3. im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Information über die Möglichkeit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, wobei die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes unberührt bleiben,

4. Vergleiche mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie, wobei im Fall elektronischer Abrechnungen ein solcher Vergleich online bereitgestellt und in der Abrechnung darauf verwiesen werden kann,

5. einen Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeitraums des Nutzers mit seinem witterungsbereinigten Energieverbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum in grafischer Form.
Der Energieverbrauch nach Satz 1 Nummer 5 umfasst den Wärmeverbrauch und den Warmwasserverbrauch. Dabei ist der Wärmeverbrauch einer Witterungsbereinigung unter Anwendung eines den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahrens zu unterziehen. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit für den Vergleich der witterungsbereinigten Energieverbräuche Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

(4) Die Pflichten gemäß § 556 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.

(5) Abrechnungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, müssen mindestens die Informationen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten.

Auswirkungen gesetzlicher Regelungen zu CO2-Abgaben im Bereich der Verbrennung von Abfällen (BEHG).
Änderung per 01. Januar 2024

Mit dem Jahreswechsel hat die Bundesregierung in Zusammenhang mit diversen Beschlüssen zum Haushaltsfinanzierungsgesetz 2ß24 eine weitere Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes beschlossen.

Einziger Gegenstand der Gesetzesänderung ist die Anhebung der Emissionsfestpreise für die Jahre 2024 und 2025 um jeweils 5€/Mg (bezogen auf die Werte im ersten Entwurf im Haushaltsfinanzierungsgesetz).

Die angepassten Beträge entnehmen Sie bitte den Rechnungen ab dem 01. Januar 2024. Diese werden gesondert ausgewiesen, so dass Sie die Aufwendungen durch die CO2-Abgaben detailliert erkennen werden.